Menu
0
SCHNELLE LIEFERUNGEN
DER BESTE SERVICE
30.000 VERSCHIEDENE EINZELTEILE
KOSTENLOSER VERSAND

Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN GLOBAL PLEASURE FACTORY BV

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und / oder Dienstleistungen gelten für Global Pleasure Factory BV und alle damit verbundenen Tochterunternehmen:

Zeeuwse Veste BV

Factory Wallet Service BV

Global X Trade BV

Stringpoint Retail BV

Stringpoint Productions BV

Stringpoint Media BV

Stringpoint Agency BV

Stringpoint Office BV

My Love Fashion BV in Ausbildung

Breukeltje BV in Formation

Winningpoint BV in Formation

Burning Rubber BV in Formation

Global X Work Foundation BV in Ausbildung

Alle Unternehmensdaten der oben genannten Unternehmen finden Sie auf unserer Website unter „Unsere Unternehmensdaten“.

auch in Bezug auf alle Lieferungen und / oder Dienstleistungen über die Website https://www.stringpoint.website sowie die Lieferungen und / oder Dienstleistungen, die speziell von und von Stringpoint Retail BV in Bezug auf die Webshop-Aktivitäten bereitgestellt werden.

ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Kauf- und / oder Verkaufsvereinbarungen und / oder Lieferungen und / oder Dienstleistungen, die über die Website https://www.stringpoint.website in Weert eingerichtet werden. Die Niederlande, nachfolgend unter diesen Bedingungen als "Global Pleasure Factory / Stringpoint" bezeichnet, werden unter diesen Bedingungen als "GPF / STRINGPOINT" abgekürzt.

2. Der Käufer oder der Kunde wird im Folgenden als „die andere Partei“ bezeichnet. Wenn sich eine Bestimmung im Folgenden speziell auf die Situation bezieht, in der die andere Partei eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, wird dies als „Verbraucher“ bezeichnet.

3. Andere Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, wenn und soweit beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

4. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „schriftlich“ auch: per E-Mail oder einem anderen Kommunikationsmittel, das angesichts des Standes der Technik und der allgemein anerkannten Ansichten damit gleichgesetzt werden kann.

5. Die Annahme und Aufbewahrung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung durch die andere Partei ohne Kommentar, auf die Bezug genommen wird, gilt als Zustimmung zu ihrer Anwendung.

6. Die mögliche Unanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen.

ARTIKEL 2: VEREINBARUNGEN

1. Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von „GPF / STRINGPOINT“ verbindlich.

2. Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch „GPF / STRINGPOINT“ verbindlich.

ARTIKEL 3: ANGEBOTE

1. Alle Arten von Angeboten, Angeboten, Preislisten, Lieferzeiten usw. von „GPF / STRINGPOINT“ sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Wenn ein Angebot oder Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses Angebot von der anderen Partei angenommen wird, hat „GPF / STRINGPOINT“ das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2. Die von „GPF / STRINGPOINT“ verwendeten Preise sowie die in den Angeboten, Angeboten, Preislisten und auf der Website von „GPF / STRINGPOINT“ usw. angegebenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Kosten. Diese Kosten können unter anderem Transport- und Versandkosten sowie Rechnungen von beauftragten Dritten umfassen. All dies, sofern nicht ausdrücklich schriftlich auf der Website „GPF / STRINGPOINT“ oder anderswo schriftlich anders angegeben oder wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

3. Muster, Broschüren, Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen von Farben, Bildern, Abmessungen, Gewichten und anderen gezeigten und / oder bereitgestellten Beschreibungen sind so genau wie möglich, aber nur Richtwerte. Daraus lassen sich keine Rechte ableiten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

4.A. Wenn zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Umsetzung des Abkommens durch die Regierung und / oder die Gewerkschaften Änderungen an Löhnen, Beschäftigungsbedingungen, Sozialversicherungen, Steuern, (Import-) Abgaben, Wechselkursen usw. vorgenommen werden, „GPF / STRINGPOINT Berechtigt, die Erhöhungen an die andere Partei weiterzugeben. Wenn eine neue Preisliste von Stringpoint.nl und / oder Lieferanten zwischen den oben genannten Daten herausgegeben wird und in Kraft tritt, ist "GPF / STRINGPOINT" berechtigt, die darin angegebenen Preise der anderen Partei in Rechnung zu stellen.

4.B. Für die mit dem Verbraucher geschlossene Vereinbarung können Preiserhöhungen 3 Monate nach Abschluss der Vereinbarung weitergegeben oder in Rechnung gestellt werden. Bei Preiserhöhungen ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von weniger als 3 Monaten aufzulösen.

ARTIKEL 4: FERNKAUF

Alle Artikel und / oder Waren, die mit „GPF / STRINGPOINT“ versendet werden, werden vor dem Versand kontrolliert gefilmt und verpackt. Die Daten werden nach Lieferung maximal 3 Monate aufbewahrt. Die zu versendenden Produkte werden ebenfalls in einem transparenten Beutel versiegelt. Aus hygienischen Gründen können wir keine Produkte zurücknehmen, wenn dieser versiegelte Beutel beschädigt und / oder geöffnet ist, sofern mit „GPF / STRINGPOINT“ nichts anderes vereinbart wurde.

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ausschließlich für den Verbraucher und im Falle eines Fernkaufs im Sinne von Artikel 46a, Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2. Bei einem Fernkauf im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt eine Probezeit von 14 Tagen. Die Probezeit bedeutet, dass die andere Partei das Recht hat, die Vereinbarung mit „GPF / STRINGPOINT“ innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Falls aufzulösen. Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, einen Grund für die Auflösung anzugeben. Die Auflösung muss schriftlich geltend gemacht werden.

3. Eine Auflösung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels ist nur durch schriftliche Mitteilung der anderen Partei an „GPF / STRINGPOINT“ möglich. Im Falle einer Auflösung muss der Artikel auf Kosten und Gefahr der anderen Partei und auf eine von „GPF / STRINGPOINT“ festgelegte Weise an „GPF / STRINGPOINT“ zurückgesandt werden.

4. Im Falle einer Auflösung werden die bereits von der anderen Partei geleisteten Zahlungen so bald wie möglich nach Erhalt des zurückgesandten Artikels von „GPF / STRINGPOINT“ zurückerstattet. Versandkosten werden nicht erstattet. Soweit zutreffend, ist „GPF / STRINGPOINT“ berechtigt, die Kosten der Rücksendung der anderen Partei in Rechnung zu stellen.

5. „GPF / STRINGPOINT“ hat das Recht, zurückgegebene Waren abzulehnen oder nur einen Teil der bereits erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten, wenn und soweit „GPF / STRINGPOINT“ den Verdacht hat oder erkennen kann, dass die Ware nicht im Original enthalten ist Verpackung und / oder Artikel sind beschädigt.

6. „GPF / STRINGPOINT“ informiert die andere Partei unverzüglich nach Erhalt des Artikels über eine Ablehnung oder teilweise Rückerstattung bereits eingegangener Zahlungen.

7. Die vorstehenden Bestimmungen zur Auflösung gelten nicht für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgegeben werden können, beispielsweise - aber nicht ausschließlich - aus hygienischen Gründen. Diese Bestimmung umfasst in jedem Fall erotische Konsumgüter.

Artikel 5: ENGAGEMENT VON DRITTEN

Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist, hat „GPF / STRINGPOINT“ das Recht, Lieferungen von Dritten durchführen zu lassen.

ARTIKEL 6: LIEFERUNG, LIEFERZEITEN

1. Vorgegebene Bedingungen, innerhalb derer die Ware geliefert werden muss, können niemals als strenge Fristen angesehen werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die maximale Lieferzeit beträgt 30 Tage, sofern nicht anders vereinbart. Wenn wir nicht innerhalb von 30 Tagen liefern können, werden wir Sie darüber informieren. Sie können dann die Vereinbarung auflösen oder eine neue Lieferzeit vereinbaren. Im Falle einer Auflösung wird der bereits gezahlte Betrag so schnell wie möglich, jedoch innerhalb von maximal 30 Tagen, gutgeschrieben.

2. Bei Teillieferungen wird jede Lieferung oder Phase als separate Transaktion betrachtet und kann pro Transaktion von „GPF / STRINGPOINT“ in Rechnung gestellt werden.

3. Das Risiko bezüglich der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die andere Partei über.

4. Der Versand und / oder Transport der bestellten Waren erfolgt auf eine von „GPF / STRINGPOINT“ festgelegte Weise, jedoch auf Kosten der Gegenpartei. All dies, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

5. Wenn es sich aus einem Grund innerhalb der Sphäre der anderen Partei als unmöglich erweist, die Ware an die andere Partei zu liefern, behält sich „GPF / STRINGPOINT“ das Recht vor, die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr der anderen Partei zu lagern. "GPF / STRINGPOINT" informiert die andere Partei schriftlich über die durchgeführte Lagerung und gibt auch eine angemessene Frist an, innerhalb derer die andere Partei "GPF / STRINGPOINT" die Lieferung der Waren ermöglichen muss.

6. Wenn die Gegenpartei auch nach Ablauf der von „GPF / STRINGPOINT“ festgelegten angemessenen Frist, wie im vorherigen Absatz dieses Artikels festgelegt, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Gegenpartei nach nur einem Monat berechnet ab dem Datum der Verzugsspeicherung und „GPF / STRINGPOINT“ hat das Recht, die Vereinbarung schriftlich und mit sofortiger Wirkung ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Kosten und Zinsen ganz oder teilweise zu kündigen. teilweise auflösen.

7. Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung der anderen Partei, den vereinbarten oder vereinbarten oder geschuldeten Preis sowie etwaige Lager- und / oder sonstige Kosten zu zahlen.

8. „GPF / STRINGPOINT“ ist berechtigt, im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der anderen Partei eine Vorauszahlung oder Sicherheit von der anderen Partei zu verlangen, bevor mit der Lieferung fortgefahren wird.

ARTIKEL 7: FORTSCHRITT, UMSETZUNG DER VEREINBARUNG

1. „GPF / STRINGPOINT“ kann nicht verpflichtet werden, mit der Lieferung der Waren zu beginnen, bis alle erforderlichen Informationen in seinem Besitz sind und eine vereinbarte Vorauszahlung oder Ratenzahlung eingegangen ist. Im Falle von Verzögerungen werden die angegebenen Lieferzeiten proportional angepasst.

2. Wenn die Lieferungen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von „GPF / STRINGPOINT“ liegen, nicht normal oder ohne Unterbrechung erfolgen können, ist „GPF / STRINGPOINT“ berechtigt, die daraus resultierenden Kosten der anderen Partei in Rechnung zu stellen.

3. Alle Kosten, die „GPF / STRINGPOINT“ im Rahmen der Vertragserfüllung auf Antrag der anderen Partei entstehen, gehen zu Lasten der letzteren Partei, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

ARTIKEL 8: BESCHWERDEN UND RÜCKGABEN

1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen. Wenn die andere Partei sichtbare Mängel, Fehler, Mängel und / oder Mängel feststellt, muss dies auf dem Frachtbrief oder dem Begleitschein vermerkt und unverzüglich auf „GPF / STRINGPOINT“ aufmerksam gemacht werden, oder die andere Partei muss über „GPF / STRINGPOINT“ informiert werden. Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware, gefolgt von einer sofortigen schriftlichen Bestätigung an „GPF / STRINGPOINT“.

2. Andere Beschwerden müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware per Einschreiben an „GPF / STRINGPOINT“ gemeldet werden.

3. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 8 im Hinblick auf die mit dem Verbraucher geschlossene Vereinbarung zu berücksichtigen.

4. Werden die oben genannten Beschwerden „GPF / STRINGPOINT“ nicht innerhalb der dort angegebenen Fristen bekannt gegeben, gilt die Ware als in gutem Zustand eingegangen.

5. Bestellte Artikel werden in der Großhandelsverpackung auf Lager bei „GPF / STRINGPOINT“ geliefert. Geringe Abweichungen in Bezug auf bestimmte Größen, Gewichte, Zahlen, Farben usw. gelten nicht als Mängel von „GPF / STRINGPOINT“.

6. Es können keine Beschwerden über Mängel in Naturprodukten eingereicht werden, wenn diese Mängel mit der Art und den Eigenschaften der Rohstoffe zusammenhängen, aus denen das Produkt hergestellt wird. All dies wird weiter von / durch „GPF / STRINGPOINT“ bewertet.

7. Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung der anderen Partei nicht außer Kraft.

8. "GPF / STRINGPOINT" muss die Möglichkeit erhalten, die Beschwerde zu untersuchen. Wenn sich eine Rücksendung für die Untersuchung der Beschwerde als notwendig erweist, geht dies nur auf Kosten und Gefahr von „GPF / STRINGPOINT“, wenn dieser zuvor seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

9. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf eine Weise, die durch „GPF / STRINGPOINT“ und in der Originalverpackung oder -verpackung festgelegt wird. Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und auf Risiko der Gegenpartei, es sei denn, „GPF / STRINGPOINT“ erklärt die Beschwerde für begründet.

10. Wenn sich die Waren in Art und / oder Zusammensetzung geändert haben, nach der Lieferung ganz oder teilweise behandelt oder verarbeitet, beschädigt oder neu verpackt wurden, erlischt das Recht, sich zu beschweren.

11. Bei berechtigten Beschwerden wird „GPF / STRINGPOINT“ den Schaden gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 begleichen.

12. Die vorgenannten Bestimmungen zu Reklamationen und Rücksendungen gelten nicht für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgesandt werden können, beispielsweise - aber nicht ausschließlich - aus hygienischen Gründen. Diese Bestimmung umfasst in jedem Fall erotische Konsumgüter.

ARTIKEL 9: HAFTUNG UND GARANTIE

1. „GPF / STRINGPOINT“ erfüllt seine Aufgaben wie von einem Unternehmen in seiner Branche zu erwarten, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Tod und Körperverletzung, Folgeschäden, Betriebsunterbrechung, Gewinnausfall und / oder Unterbrechungsschaden ist das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen von „GPF / STRINGPOINT“, seinem Personal oder von ihm beauftragten Dritten, es sei denn, es besteht Vorsatz und / oder vorsätzliche Rücksichtslosigkeit seitens sich selbst, seines Managements und / oder seiner Führungskräfte.

2. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels ist die Haftung von Stringpoint - aus welchen Gründen auch immer - auf die Höhe des Nettopreises der gelieferten Waren beschränkt.

3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dieses Artikels ist „GPF / STRINGPOINT“ niemals zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die die Versicherungssumme übersteigt, sofern der Schaden durch eine von „GPF / STRINGPOINT“ abgeschlossene Versicherungspolice gedeckt ist.

4. „GPF / STRINGPOINT“ garantiert die übliche normale Qualität und Zuverlässigkeit der gelieferten Waren; Die tatsächliche Lebensdauer kann niemals garantiert werden.

5. Wenn sichtbare Fehler, Mängel und / oder Mängel an der gelieferten Ware auftreten, die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung bereits vorhanden sein müssen, verpflichtet sich Stringpoint.nl, diese Ware nach eigenem Ermessen kostenlos zu reparieren oder zu reparieren. ersetzen.

6.A. In allen Fällen ist die Frist, innerhalb derer „GPF / STRINGPOINT“ für den Schadensersatz haftbar gemacht werden kann, auf 6 Monate begrenzt, berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzhaftung festgestellt wurde.

6.B. Im Gegensatz zu Buchstabe A dieses Absatzes gilt für den Verbraucher eine maximale Laufzeit von einem Jahr.

7. Wenn Waren, die von „GPF / STRINGPOINT“ geliefert werden, vom Hersteller mit einer Garantie versehen werden, gilt diese Garantie gleichermaßen zwischen den Parteien.

8. In Bezug auf die Vereinbarung mit dem Verbraucher beachtet „GPF / STRINGPOINT“ die gesetzlich festgelegten Gewährleistungsfristen.

9. Die Gegenpartei verliert ihre Rechte gegen „GPF / STRINGPOINT“, die Gegenpartei haftet ebenfalls für alle erlittenen Schäden und stellt „GPF / STRINGPOINT“ von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Entschädigung frei, wenn und soweit:

  1. Der vorgenannte Schaden ist das Ergebnis einer inkompetenten und / oder mit Anweisungen und / oder Ratschlägen von „GPF / STRINGPOINT“ verwendeten und / oder einer inkompetenten Lagerung (Lagerung) der gelieferten Waren durch die andere Partei.

  2. Der oben genannte Schaden ist das Ergebnis von Fehlern, Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten in Daten, Materialien, Informationsträgern usw., die von oder im Auftrag der anderen Partei von „GPF / STRINGPOINT“ bereitgestellt und / oder vorgeschrieben wurden.

ARTIKEL 10: ZAHLUNG

"GPF / STRINGPOINT" arrangiert alle finanziellen Angelegenheiten über eine Tochtergesellschaft der Global Pleasure Factory BV, nämlich FACTORY WALLET SERVICE BV. Dieses vorgenannte Unternehmen, Factory Wallet Service BV, kümmert sich um alle eingehenden und ausgehenden Zahlungen innerhalb des Unternehmens "GPF / STRINGPOINT" und um die Zahlung der Mittel an die entsprechenden Unternehmen, die zum Unternehmen Global Pleasure Factory BV gehören.

Der Name Factory Wallet Service BV wird daher auf Ihrem Kontoauszug angegeben.

1. Die Zahlung muss auf die auf der Website „GPF / STRINGPOINT“ angegebene Weise erfolgen.

2. Eine Zahlung auf andere Weise ist nur zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

3. Wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig bezahlt wird:

  1. Die Gegenpartei schuldet „GPF / STRINGPOINT“ Verzugszinsen in Form von Erinnerungskosten in Höhe von 2,50 €

  2. Die Gegenpartei schuldet „GPF / STRINGPOINT“ Verzugszinsen in Form von Erinnerungskosten in Höhe von 7,50 € zusätzlich zu den ersten Erinnerungskosten von 2,50 €, wenn der fällige Betrag nach Ablauf der zweiten Zahlungsfrist noch nicht bezahlt wurde.

  3. Die Gegenpartei schuldet, nachdem sie von „GPF / STRINGPOINT“ daran erinnert wurde, mindestens 15% der Summe des Kapitalbetrags und der Verzugszinsen mit einem absoluten Minimum von 150,00 € in Bezug auf außergerichtliche Kosten.

  4. "GPF / STRINGPOINT" hat das Recht, der anderen Partei einen Betrag von mindestens 20,00 € für die Verwaltungskosten für jede an die andere Partei gesendete Zahlungserinnerung, Mahnung usw. in Rechnung zu stellen. "GPF / STRINGPOINT" gibt dies in der Vereinbarung und / oder auf der Rechnung an.

"GPF / STRINGPOINT" behält sich das Recht vor, die Bestellung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren.

"GPF / STRINGPOINT" behält sich das Recht vor, jederzeit eine Vorauszahlung anzufordern oder die Rechnung im Voraus zu bezahlen.

4. Nach Wahl von „GPF / STRINGPOINT“ kann die Vereinbarung unter früheren oder ähnlichen Umständen ohne weitere Mitteilung eines Verzugs oder einer gerichtlichen Intervention ganz oder teilweise aufgelöst werden, unabhängig davon, ob sie mit einem Schadensersatzanspruch verbunden ist oder nicht.

5. Wenn die andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist „GPF / STRINGPOINT“ berechtigt, die Erfüllung der gegenüber der anderen Partei eingegangenen Verpflichtungen zur Lieferung oder Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür besteht. wird angegeben. Gleiches gilt auch vor dem Zeitpunkt des Verzugs, wenn „GPF / STRINGPOINT“ den begründeten Verdacht hat, dass Gründe bestehen, die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei anzuzweifeln.

6. Zahlungen der anderen Partei dienen immer zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung fälliger und zu zahlender Rechnungen, die am längsten ausstehen, es sei denn, die andere Partei erklärt ausdrücklich schriftlich, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

ARTIKEL 11: RESERVIERUNG DES EIGENTUMS

1. „GPF / STRINGPOINT“ behält sich das Eigentum an gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis die andere Partei ihre ebenfalls damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber „GPF / STRINGPOINT“ erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Ansprüchen in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Lieferung geleistete Arbeiten sowie Ansprüchen in Bezug auf mögliche Schäden aufgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen der anderen Partei.

2. Für den Fall, dass „GPF / STRINGPOINT“ den Eigentumsvorbehalt geltend macht, gilt die diesbezüglich geschlossene Vereinbarung unbeschadet des Rechts von „GPF / STRINGPOINT“, Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen zu verlangen, als aufgelöst.

3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, „GPF / STRINGPOINT“ unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass Dritte Rechte an Waren geltend machen, für die gemäß diesem Artikel ein Eigentumsvorbehalt besteht.

ARTIKEL 12: BANKRUPTCY, CURATORY VORSCHLAG, ENTSORGUNG usw.

Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die zwischen der anderen Partei und „GPF / STRINGPOINT“ geschlossene Vereinbarung zum Zeitpunkt der Insolvenz der anderen Partei ohne gerichtliche Intervention und ohne Mitteilung eines Verzugs aufgelöst. beantragt (vorläufige) Aussetzung von Zahlungen, unterliegt einer vollstreckbaren Pfändung, wird unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt oder verliert anderweitig die Verfügungs- oder Rechtsfähigkeit in Bezug auf sein Vermögen oder Teile davon, es sei denn, der Empfänger oder der Administrator verliert die Verpflichtungen aus der Vereinbarung als Konkursschuld.

ARTIKEL 13: FORCE MAJEURE

1. Für den Fall, dass die Einhaltung derjenigen, zu der „GPF / STRINGPOINT“ gemäß der mit der anderen Partei geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist, nicht möglich ist und dies auf die Nichteinhaltung seitens „GPF / STRINGPOINT“ und / oder seitens der Seite der Dritten oder Lieferanten, die mit der Ausführung des Vertrags beauftragt sind, oder falls ein anderer wichtiger Grund seitens „GPF / STRINGPOINT“ eintritt, ist „GPF / STRINGPOINT“ berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei für einen von ihm festzulegenden angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein . Tritt die vorgenannte Situation ein, wenn die Vereinbarung teilweise erfüllt wurde, ist die andere Partei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber „GPF / STRINGPOINT“ bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

2. Zu den Umständen, unter denen nicht zuordenbare Verstöße vorliegen, gehören: Ausfall von Telekommunikations- und / oder Stromnetzen, Krieg, Unruhen, Mobilisierung, in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen, Pandemien / Viren (z Corona / Covid-19), Streik und Aussperrung durch Arbeiter oder Androhung dieser usw. Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrags mit „GPF / STRINGPOINT“ bestehenden Währungsbeziehungen; Wetterbedingungen, Betriebsstörungen aufgrund von Bränden, Unfällen oder anderen Zwischenfällen und natürlichen Phänomenen, unabhängig davon, ob die Nichteinhaltung oder die verspätete Einhaltung bei „GPF / STRINGPOINT“, seinen Lieferanten oder von Dritten, die von ihm für die Umsetzung der Vereinbarung beauftragt wurden, erfolgt.

ARTIKEL 14: AUFLÖSUNG, STORNIERUNG / STORNIERUNG

1.A. Die Gegenpartei verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung der Vereinbarung gemäß Artikel 6: 265 ff. Des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Bestimmungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. All dies gilt vorbehaltlich des Rechts, den Vertrag gemäß diesem Artikel zu kündigen oder zu kündigen.

2. Die Bestimmungen von Buchstabe A dieses Absatzes gelten nicht für die Vereinbarung mit dem Verbraucher. 2. Unter Kündigung versteht man im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: die Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien vor Beginn der Ausführung des Vertrages.

3. Im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet Kündigung: die Kündigung des Vertrags durch eine der Parteien nach Beginn der Ausführung des Vertrags.

4. Wenn die andere Partei den Vertrag kündigt oder kündigt, schuldet sie „GPF / STRINGPOINT“ eine Gebühr, die von „GPF / STRINGPOINT“ zu bestimmen ist. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Kosten, Schäden sowie den entgangenen Gewinn an „GPF / STRINGPOINT“ zu erstatten. "GPF / STRINGPOINT" ist berechtigt, die Kosten, Schäden und entgangenen Gewinne zu beheben und - nach eigenem Ermessen und abhängig von den bereits durchgeführten Arbeiten oder Lieferungen - der anderen Partei 20 bis 100% des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.

5. Die Gegenpartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Kündigung oder Kündigung und stellt diesbezüglich „GPF / STRINGPOINT“ frei.

6. Bereits von der Gegenpartei gezahlte Beträge werden nicht erstattet.

"GPF / STRINGPOINT" behält sich das Recht vor, die Bestellung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren.

"GPF / STRINGPOINT" behält sich das Recht vor, jederzeit eine Vorauszahlung anzufordern oder die Rechnung im Voraus zu bezahlen.

ARTIKEL 15: ANWENDBARES RECHT / KOMPETENTES GERICHT

1. Die zwischen „GPF / STRINGPOINT“ und der anderen Partei geschlossene Vereinbarung unterliegt ausschließlich niederländischem Recht. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden ebenfalls nach niederländischem Recht beigelegt.

2. Entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels haben die Waren rechtliche Konsequenzen eines Eigentumsvorbehalts an Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wenn das Rechtssystem des Landes oder des Bestimmungslandes der Waren für „GPF / STRINGPOINT“ günstiger ist. durch dieses Gesetz geregelt.

3. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht beigelegt, obwohl „GPF / STRINGPOINT“ befugt ist, eine Klage vor dem zuständigen Gericht an dem Ort zu erheben, an dem „GPF / STRINGPOINT“ eingerichtet ist, es sei denn, das zuständige Amtsgericht. ist kompetent.

4. Bei Streitigkeiten mit dem Verbraucher gilt, dass der Verbraucher innerhalb eines Monats, nachdem „GPF / STRINGPOINT“ ihm mitgeteilt hat, dass der Fall dem Gericht vorgelegt wird, angeben kann, dass er sich entscheidet, den Streit durch das Gesetz beizulegen zuständiger Gerichtshof.

5. In Bezug auf Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung mit einer außerhalb der Niederlande ansässigen Gegenpartei ergeben, ist „GPF / STRINGPOINT“ berechtigt, gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels zu handeln oder - nach eigenem Ermessen - die Streitigkeiten anhängig zu machen. an das zuständige Gericht in dem Land oder Staat, in dem die andere Partei niedergelassen ist.
 

© GLOBAL PLEASURE FACTORY BV für alle verbundenen Tochterunternehmen, wie oben beschrieben.

Alle Unternehmensdaten finden Sie unter der Überschrift Unsere Unternehmensdaten auf unserer Website.

Ein Auszug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und / oder Dienstleistungen kann auf Anfrage kostenlos zugesandt werden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch in unseren Büros und in unseren Filialen eingesehen werden.

 

Wir benutzen Cookies nur für interne Zwecke um den Webshop zu verbessern. Ist das in Ordnung? JaNeinFür weitere Informationen beachten Sie bitte unsere Datenschutzerklärung. »

ABONNIEREN SIE HIER UNSEREN NEWSLETTER

Abonnieren

Benutzerkonto anlegen

Durch Ihre Anmeldung in unserem Shop, bewegen Sie sich um einiges schneller durch den Bestellvorgang, können mehrere Adressen anlegen, können Ihre Aufträge verfolgen und vieles mehr.

Kundenkonto anlegen

Zuletzt hinzugefügt

Keine Artikel in Ihrem Warenkorb

Gesamt inkl. MwSt:€0,00
Kostenloser Versand wenn Sie noch €50,00 zusätlich bestellen